Dieser Grundsatz gilt auch für besonders bedrohte Kulturgüter, wie sie in den Roten Listen des Interantionalen Museumsrats (ICOM) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet und in den Kategorien der bilateralen Vereinbarungen über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet, die die Schweiz mit Mitgliedstaaten der UNESCO-Konvention 1970 geschlossen hat, aufgeführt sind, ebenso für Münzen mit Prägedatum vor 1500 nach Christus sowie für Fundmünzen allgemein.
Erläuterungen zu diesem Grundsatz
Archäologische Kulturgüter sind Objekte von geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung. Wir haben hier eine – nicht abschliessende – Liste von archäologischen Funden zusammengestellt. Dazu gehören z.B.:
- Altertümer, wie
- Grabbeigaben
- Keramiken (Vasen etc.)
- Münzen
- Schmuck
- Schriften
- Skulpturen
- Waffen
- Werkzeuge
- Sakrale Gegenstände wie
- Reliquien
- Tierische und pflanzliche Überreste der Erdgeschichte (Fossilien)
- Mineralien
Wo erhalte ich einen behördlichen Legalitätsnachweis?
Für archäologische Kulturgüter mit dem Nachweis einer schweizerischen Provenienz
Die kantonalen Fachstellen für Archäologie sind ausschliesslich für die archäologischen Kulturgüter ihres Kantonsgebiets zuständig. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Verbands schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (VSK) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet.
Legalitätsbescheinigungen können in der Regel nur für archäologische Funde, die nachweislich aus der Zeit vor Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stammen, ausgestellt werden.
Hinweis: Für Objekte ohne Herkunftsangabe oder aus dem Ausland kann keine behördliche Legalitätsbescheinigung ausgestellt werden.
Für archäologische Kulturgüter aus dem Ausland
Für archäologische Kultürgüter aus dem Ausland sind die staatlichen Behörden für den Handel mit archäologischen Kulturgütern des jeweiligen Landes zuständig.
Hinweis: Blosse Zoll-Exportdeklarationen etc. sind noch keine Legalitätsnachweise im Sinne dieses Grundsatzes.
Rechtsgrundlagen über den Umgang mit Kulturgütern
In der Schweiz sind gemäss Art. 724 Zivilgesetzbuch (SR 210) archäologische Kulturgüter (herrenlose Altertümer und Naturkörper) Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Ausländische Gesetzgebungen sehen ähnliche Bestimmungen vor. Der Finder darf archäologische Kulturgüter vom Zeitpunkt der Auffindung in keiner Weise verändern. Er ist verpflichtet, diese der zuständigen Behörde (kantonale Fachstellen für Archäologie) zu melden und ggf. auszuhändigen. Das Anbieten oder der Erwerb illegaler archäologischer Kulturgüter (d. h. gestohlener oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommener z. B. aus Raubgrabungen stammender Kulturgüter) kann daher strafrechtliche sowie weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Art. 24 Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer, SR 444.1).
Weitergehende Informationen zu den besonders geschützten internationalen Kulturgütern und zum Kulturgutschutz in der Schweiz erhalten Sie auf den Seiten:
- Kulturgütertransfer des Bundesamts für Kultur BAK - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
- Rote Listen des Internationalen Museumsrats (ICOM) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet
Geplünderte oder gestohlene Waren
Diesbezügliche Informationen finden Sie in der INTERPOL-Datenbank für gestohlene Kunstwerke und der Datenbank der Roten Listen des Internationalen Museumsrats (ICOM) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet, in denen die für den illegalen Handel am stärksten gefährdeten Kategorien von Kulturgütern aufgeführt sind.
- Weitere Informationen über den illegalen Handel mit Kulturgütern finden Sie in der UNESCO-Datenbank der nationalen Gesetze zum Schutz des Kulturerbes.
- Im Rahmen des Kampfes gegen den Handel mit gestohlenen Kunstwerken ermutigt INTERPOL nicht nur die Strafverfolgungsbehörden, sondern auch Kunst- und Antiquitätenhändler, Eigentümer von Kunstwerken und die Öffentlichkeit, sich aktiv am Austausch von Informationen über gestohlene Kunstwerke zu beteiligen:
- Die INTERPOL ID-Art Mobile App - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet ermöglicht es den Nutzern, gestohlene Kulturgüter zu identifizieren und mobil auf die INTERPOL-Datenbank für gestohlene Kunstwerke - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet zuzugreifen.
- Weitere Informationen und Ressourcen finden Sie im Abschnitt Kunstwerke auf der Interpol-Website - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet.
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