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Grundsatz zu archäologischen Funden

Es ist verboten, archäologische Kulturgüter auf eBay anzubieten, es sei denn, dass der Anbieter über einen behördlichen Legalitätsnachweis verfügt, wonach der Handel mit diesem Objekt zulässig ist. Dieses Nachweisdokument muss im Angebot gut leserlich abgebildet sein.

Dieser Grundsatz gilt auch für besonders bedrohte Kulturgüter, wie sie in den Roten Listen des Interantionalen Museumsrats (ICOM) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet und in den Kategorien der bilateralen Vereinbarungen über die Einfuhr und Rückführung von Kulturgut - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet, die die Schweiz mit Mitgliedstaaten der UNESCO-Konvention 1970 geschlossen hat, aufgeführt sind, ebenso für Münzen mit Prägedatum vor 1500 nach Christus sowie für Fundmünzen allgemein.

Erläuterungen zu diesem Grundsatz

Archäologische Kulturgüter sind Objekte von geschichtlicher, künstlerischer oder wissenschaftlicher Bedeutung. Wir haben hier eine – nicht abschliessende – Liste von archäologischen Funden zusammengestellt. Dazu gehören z.B.:

  • Altertümer, wie
    • Grabbeigaben
    • Keramiken (Vasen etc.)
    • Münzen
    • Schmuck
    • Schriften
    • Skulpturen
    • Waffen
    • Werkzeuge
  • Sakrale Gegenstände wie
    • Reliquien
  • Tierische und pflanzliche Überreste der Erdgeschichte (Fossilien)
  • Mineralien

Wo erhalte ich einen behördlichen Legalitätsnachweis?

Für archäologische Kulturgüter mit dem Nachweis einer schweizerischen Provenienz

Die kantonalen Fachstellen für Archäologie sind ausschliesslich für die archäologischen Kulturgüter ihres Kantonsgebiets zuständig. Bitte informieren Sie sich auf der Seite des Verbands schweizerischer Kantonsarchäologinnen und Kantonsarchäologen (VSK) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet.

Legalitätsbescheinigungen können in der Regel nur für archäologische Funde, die nachweislich aus der Zeit vor Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210) stammen, ausgestellt werden.

Hinweis: Für Objekte ohne Herkunftsangabe oder aus dem Ausland kann keine behördliche Legalitätsbescheinigung ausgestellt werden.

Für archäologische Kulturgüter aus dem Ausland

Für archäologische Kultürgüter aus dem Ausland sind die staatlichen Behörden für den Handel mit archäologischen Kulturgütern des jeweiligen Landes zuständig.

Hinweis: Blosse Zoll-Exportdeklarationen etc. sind noch keine Legalitätsnachweise im Sinne dieses Grundsatzes.

Rechtsgrundlagen über den Umgang mit Kulturgütern

In der Schweiz sind gemäss Art. 724 Zivilgesetzbuch (SR 210) archäologische Kulturgüter (herrenlose Altertümer und Naturkörper) Eigentum des Kantons, in dessen Gebiet sie gefunden worden sind. Ausländische Gesetzgebungen sehen ähnliche Bestimmungen vor. Der Finder darf archäologische Kulturgüter vom Zeitpunkt der Auffindung in keiner Weise verändern. Er ist verpflichtet, diese der zuständigen Behörde (kantonale Fachstellen für Archäologie) zu melden und ggf. auszuhändigen. Das Anbieten oder der Erwerb illegaler archäologischer Kulturgüter (d. h. gestohlener oder gegen den Willen des Eigentümers abhanden gekommener z. B. aus Raubgrabungen stammender Kulturgüter) kann daher strafrechtliche sowie weitere rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen (vgl. Art. 24 Bundesgesetz über den internationalen Kulturgütertransfer, SR 444.1).

Weitergehende Informationen zu den besonders geschützten internationalen Kulturgütern und zum Kulturgutschutz in der Schweiz erhalten Sie auf den Seiten:

Geplünderte oder gestohlene Waren

Diesbezügliche Informationen finden Sie in der INTERPOL-Datenbank für gestohlene Kunstwerke und der Datenbank der Roten Listen des Internationalen Museumsrats (ICOM) - wird in neuem Fenster oder Tab geöffnet, in denen die für den illegalen Handel am stärksten gefährdeten Kategorien von Kulturgütern aufgeführt sind.

Voraussetzung für die Nutzung von eBay ist, dass dieser eBay-Grundsatz, die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von eBay und alle geltenden Gesetze befolgt und die Rechte Dritter geachtet werden. Wenn Aktivitäten diese Anforderungen nicht erfüllen, kann eBay in Übereinstimmung mit den geltenden Gesetzen und den eBay-AGB geeignete Maßnahmen ergreifen. Unter Umständen sind diese Maßnahmen gesetzlich vorgeschrieben. Dabei kann es sich unter anderem um die folgenden Maßnahmen handeln: Entfernen von Angeboten oder anderen Inhalten, Verwarnungen, Beschränkungen von Aktivitäten oder Sperrung des eBay-Kontos.

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