Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit

Die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit (GPSR), die ab dem 13. Dezember 2024 in Kraft tritt, zielt darauf ab, den Verkauf sicherer Produkte an Käufer in der Europäischen Union (EU) und Nordirland zu gewährleisten. Diese Verordnung gilt sowohl für neue als auch für gebrauchte Produkte, die auf diesen Märkten verkauft werden, und führt spezifische Anforderungen für Unternehmen in Bezug auf Produktinformationen zur Sicherheit ein.

Was Sie wissen sollten

Die Verordnung verlangt von allen Verkäuferinnen und Verkäufern für in der EU und Nordirland verkaufte Artikel folgende Informationen ihren Angeboten hinzuzufügen:

  1. Namen und die Kontaktdaten des Produktherstellers.
  2. Falls der Hersteller nicht in der EU oder in Nordirland ansässig ist, müssen Sie eine in der EU ansässige verantwortliche Person oder Stelle angeben, einschließlich des Namens und der Kontaktangaben.
  3. Relevante Produktinformationen wie Bilder und Typ.
  4. Informationen zur Produktsicherheit und Produktcompliance. Dies sind beispielsweise Warnhinweise oder Sicherheitsinformationen, Etiketten und Produkthandbücher (mit Warnhinweisen und/oder Sicherheitsinformationen).

Eine neue Funktion erleichtert es Ihnen jetzt, diese Informationen Ihren Angeboten hinzuzufügen, damit die Einhaltung der Verordnung gewährleistet ist. 

Fragen und Antworten

Sie müssen Informationen, die zum Produkt gehören, in der Landessprache des Landes angeben, in dem Ihr Produkt verkauft wird. Dies betrifft:

  • Anleitungen
  • Warnhinweise für die sichere Verwendung und Entsorgung
  • sowie Sicherheitsinformationen

Sie können dazu ein Bild (Piktogramm, Symbol oder Etikett), eine Erklärung (Sicherheitswarnungen oder Warnungen vor chemischen Gefahren), ein Produkthandbuch oder ein anderes Dokument, das diese Informationen enthält, einfügen. 

Die von uns unterstützten Dateiformate sind .pdf, .jpg, .png, .gif, .tiff oder .bmp. 

Die Informationen finden Sie auf dem Produkt, auf der Verpackung oder in den Begleitdokumenten. Sie können sich auch an den Produkthersteller wenden, falls etwas fehlt.

Die folgenden Produkte und Kategorien sind ausgeschlossen:

  • Medizinische Produkte
  • Lebens- und Futtermittelprodukte
  • Lebende Tiere und Pflanzen
  • Gentechnisch veränderte Organismen und Mikroorganismen
  • Tierische Nebenerzeugnisse
  • Pflanzenschutzmittel, auch als Pestizide bezeichnet
  • Pflanzliche und tierische Erzeugnisse im Zusammenhang mit ihrer Fortpflanzung
  • Antiquitäten
  • Bestimmte Arten von Flugzeugen
  • Reisegeräte, die von einem Dienstleistungsunternehmen zur Beförderung von Verbrauchern betrieben werden
  • Produkte, die vor ihrer Verwendung repariert, rekonditioniert oder recycelt werden müssen und die deutlich als solche gekennzeichnet sind

Um die gesamte Liste zu sehen, laden Sie unser Dokument Ausgeschlossene Kategorien bei eBay herunter. Weitere Informationen finden Sie auch in Artikel 2 der Verordnung.

Die Verordnung schließt Antiquitäten aus, zu denen für die Zwecke dieses Gesetzes auch Sammlerstücke und Kunstwerke gehören, da sie die erforderlichen Sicherheitsanforderungen nicht erfüllen können. Als Antiquitäten gelten Gegenstände von außergewöhnlichem Alter, Kunstwerke (die ausschließlich zu künstlerischen Zwecken geschaffen wurden) und Sammlerstücke (die so selten und von historischem oder wissenschaftlichem Interesse sind, dass ihre Sammlung und Erhaltung gerechtfertigt ist). Um festzustellen, ob es sich bei einem Gegenstand um eine Antiquität handelt, ziehen Sie bitte Anhang IX der MwSt-Richtlinie zu Rate, der laut Produktsicherheitsverordnung ausdrücklich berücksichtigt werden kann. 

Bei anderen Kategorien können Sie das Herstellungsjahr oder das Erscheinungsjahr angeben. Zusätzlich können Sie Modell-, Produkt-, Serien- oder Chargennummern sowie EAN- oder UPC-Codes verwenden, um bestimmte Produkte oder Chargen zu identifizieren. Geben Sie diese Angaben zusammen mit den Angaben zur Marke oder zum Hersteller im Bereich „Artikelmerkmale“ Ihres Angebots an. Sie können auch alle zusätzlichen Informationen angeben, die Sie haben, um Ihren Käufern zu helfen, eine fundierte Entscheidung zu treffen. 

Sie ist für bestimmte Aufgaben im Zusammenhang mit der Einhaltung der Vorschriften und der Produktsicherheit zuständig. Darunter fallen:

  • Überprüfung der CE-Kennzeichnung und anderer technischer Unterlagen und deren Vorlage bei den Marktüberwachungsbehörden zum Nachweis der Konformität des Produkts
  • Unterrichtung der Marktaufsichtsbehörden über gefährliche Produkte und Unfälle über das EU Safety Business Gateway
  • Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden und Sicherstellung, dass die erforderlichen Maßnahmen zur Behebung von Konformitätsmängeln ergriffen werden
  • Vorlage dokumentierter Nachweise über die durchgeführten Kontrollen, wenn die Behörden dies verlangen

Die verantwortliche Person kann eine der folgenden Personen sein und muss in der EU oder Nordirland ansässig sein:

  • der Hersteller
  • ein Importeur
  • ein Bevollmächtigter des Herstellers
  • ein Fulfillment-Dienstleister, wenn der Hersteller, der Importeur oder der Bevollmächtigte nicht in der EU oder Nordirland ansässig ist

Als Verkäufer können Sie sich an den Hersteller oder Ihren Vorlieferanten wenden, um den Namen und die Kontaktdaten der in der EU oder Nordirland ansässigen verantwortlichen Person zu erfahren.

Wenn Sie ein Hersteller oder Markeninhaber sind, der außerhalb der EU oder Nordirland ansässig ist und eine Tochtergesellschaft in der EU oder Nordirland hat, oder wenn Sie bereits einen EU- oder Nordirland-Importeur haben, ist es unter Umständen möglich, diesen als verantwortliche Person für Ihre Produkte zu benennen. Sie können sich auch an das von Ihnen beauftragte Prüflabor oder die Zertifizierungsgesellschaft wenden, die Ihnen bei der Benennung einer verantwortlichen Person behilflich sein können.

Wir arbeiten daran, externe Dienstleister zu finden, die Sie bei der Benennung einer verantwortlichen Person in der EU unterstützen können. Hierzu halten wir Sie auf dem Laufenden.

Es gibt keine Ausnahmeregelung für Produkte, deren Hersteller nicht mehr existiert. Gemäß Artikel 51 der Verordnung können jedoch Produkte, die vor dem 13. Dezember 2024 erstmals auf den EU-Markt gebracht wurden und der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) entsprechen, weiterhin verkauft werden, ohne dass die geforderten Informationen in die Angebote aufgenommen werden. Dies gilt selbst dann, wenn der Hersteller sein Geschäft aufgegeben hat. Wenn Sie z. B. ein konformes Produkt verkaufen, das in der EU vor dem angegebenen Datum auf den Markt gebracht wurde, müssen Sie keine Verordnungsbezogenen Informationen, wie z. B. Angaben zum Hersteller, in Ihr Angebot aufnehmen. Möglicherweise haben Sie noch Informationspflichten aufgrund anderer Vorschriften.

Artikel 51 der Verordnung ist auch anwendbar, wenn Sie gebrauchte Produkte verkaufen, die vor dem 13. Dezember 2024 erstmals auf den EU-Markt gebracht wurden und der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit (2001/95/EG) entsprechen. Für diese Produkte müssen Sie in Ihren Angeboten keine der geforderten Informationen bereitstellen. Es kann jedoch sein, dass Sie aufgrund anderer Vorschriften noch Informationspflichten haben. Wir ermutigen Sie, alle Verordnungsbezogenen Informationen in Ihre Angebote aufzunehmen, wenn Sie dies für notwendig erachten. 

Bitte beachten Sie, dass eBay keine Rechtsberatung leisten kann und dass diese Fragen und Antworten nur allgemeine Informationen darstellen. Für eine ausführliche Beratung darüber, wie die Verordnung über die allgemeine Produktsicherheit und andere Vorschriften für Sie und Ihre spezifischen Produkte und Angebote gelten, wenden Sie sich bitte an Ihren Rechtsbeistand.